A-2.51 Unzureichende Instruktion zur Handhabung der Schiebetechnik
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Dem Patienten wurde die korrekte Handhabung des komplexen Zahnersatzes (Einsetzen, Herausnehmen, Reinigung der Schienen) nicht ausreichend demonstriert. Fehlbedienungen durch den Patienten, die zu mechanischen Beschädigungen führten, waren somit vorprogrammiert. DER MEDIZINISCHE FEHLER: Verletzung der ärztlichen Instruktions- und Beratungspflicht. RECHTSHINWEIS: Haftung des Behandlers für Schäden am Zahnersatz, die aus mangelhafter Einweisung resultieren.