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A-2.38 Fehlende Dokumentation der verwendeten Zement-Chargen

DETAILLIERTER SACHVERHALT: In der Patientenakte fehlen jegliche Angaben zu den verwendeten Befestigungsmaterialien (Chargennummern/Hersteller). Im Falle einer Unverträglichkeit oder eines Materialfehlers ist eine Rückverfolgung somit unmöglich. DER JURISTISCHE FEHLER: Verstoß gegen die Rückverfolgbarkeitspflicht gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung. RECHTSHINWEIS: Beweislastumkehr zulasten des Behandlers bei auftretenden Materialunverträglichkeiten.