A-2.19 Fehlende Abstimmung zwischen Behandler und Zahntechniklabor
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Zwischen der zahnärztlichen Planung und der labortechnischen Umsetzung bestand eine erhebliche Diskrepanz. Anweisungen zur statischen Entlastung wurden vom Labor ignoriert und vom Behandler bei der Abnahme nicht kontrolliert. Dies führte zu einer instabilen Gesamtkonstruktion. DER TECHNISCHE FEHLER: Mangelhafte Schnittstellenkontrolle und unzureichende fachliche Anweisung des Labors. RECHTSHINWEIS: Haftung des Behandlers für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (Labor).