A-2.17 Geltendmachung von Nebenspesen und frustrierten Aufwendungen
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Infolge der 14 erfolglosen Reparaturversuche und der zahlreichen Extratermine zur Mängelbehebung entstanden dem Patienten erhebliche Nebenkosten. Diese umfassen Kosten für Schmerzmedikamente sowie den Zeitverlust für die unnötigen Sitzungen. Diese Aufwendungen wären bei einer fachgerechten Erstbehandlung nicht angefallen und sind als direkter Schaden zu ersetzen. RECHTSHINWEIS: Ersatz des frustrierten Aufwands im Rahmen des Schadenersatzrechtes (§ 1295 ABGB). BEWEIS: Belegsammlung zu Fahrt- und Medikamentenkosten.