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A-2.16 Formelle Forderung nach Wandlung (Rückabwicklung)

DETAILLIERTER SACHVERHALT: Da die von Dr. Feichtinger angefertigte Oberkiefer-Prothetik (Schiebetechnik) für den Patienten medizinisch, technisch und ästhetisch absolut wertlos ist, wurde die Wandlung des Vertrages erklärt. Ein Werk, das weder die Kaufunktion ermöglicht noch sicher im Mund verbleibt und zudem die verbliebenen Zähne schädigt, stellt ein unbehebbares Totalversagen dar. Der Patient fordert die vollständige Rückzahlung des Honorars, um eine Sanierung bei einem qualifizierten Facharzt zu finanzieren. RECHTSHINWEIS: Gewährleistungsanspruch auf Wandlung gemäß § 932 ABGB bei Unbrauchbarkeit des Werkes. FEHLER: Ablieferung eines funktionsunfähigen medizinischen Werkstücks.