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A-2.15 Haftung für mangelhafte Leistungen des Dentallabors

DETAILLIERTER SACHVERHALT: Die technischen Mängel der Schiebetechnik (Passungsungenauigkeit der Metallteile) sind dem Labor zuzurechnen. Da Dr. Feichtinger dieses Labor ausgewählt und die Arbeit als seine Leistung abgerechnet hat, haftet er vollumfänglich für deren Fehler. JURISTISCHE BEWERTUNG: Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.