A-2.12 Unterlassene Dokumentation von Komplikationen in der Patientenakte
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Während der gesamten Behandlungsdauer traten massive Probleme auf, insbesondere Lockerungen der Konstruktion und Schmerzzustände. Diese Vorkommnisse wurden in der Patientenakte entweder gar nicht oder nur fragmentarisch festgehalten. Eine nachvollziehbare Dokumentation des Behandlungsverlaufs ist nicht gegeben. DER JURISTISCHE FEHLER: Schwerer Verstoß gegen die Dokumentationspflicht gemäß § 51 ÄrzteG. RECHTSHINWEIS: Beweislasterleichterung zugunsten des Patienten bei Dokumentationsmängeln.