A-2.06 Totaler Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 49 ÄrzteG)
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Der Patient wurde zu keinem Zeitpunkt über das statistisch hohe Risiko eines Scheiterns der Geschiebetechnik auf bereits entzündeten Pfeilern informiert. Auch über die finanziellen und biologischen Folgen eines Scheiterns (Implantatbedarf nach Knochenabbau) wurde geschwiegen. Hätte der Patient gewusst, dass die Zähne 22/23/13 durch die Behandlung zerstört würden, hätte er dieser Methode niemals zugestimmt. DER JURISTISCHE FEHLER: Die Einwilligung zur Behandlung ist aufgrund der mangelhaften Aufklärung nichtig. RECHTSHINWEIS: Haftung für alle – auch lege artis eingetretene – Folgen wegen fehlender Aufklärung.