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A-2.02 Rechtswidrige Extraktion von Zahn 21

DETAILLIERTER SACHVERHALT: Die Entfernung des Zahnes 21 erfolgte eigenmächtig und ohne medizinisch nachvollziehbare Indikation. Es fand keine Aufklärung über zahnerhaltende Alternativen statt. DER JURISTISCHE FEHLER: Rechtswidrige Körperverletzung mangels Informed Consent. RECHTSHINWEIS: Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 49 ÄrzteG) und Haftung nach § 1325 ABGB.